Seit 2017 kann jede/jeder niedergelassenen Arzt/Ärztin, mit Ausnahme von Zahnärzten bzw. -ärztinnen Medizinalcannabis per BtM-Rezept („Cannabis-Rezept”) verschreiben.
Das ist in einem entsprechenden Gesetz geregelt, dessen Ziel die Verbesserung der Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen ist. Cannabisblüten und -extrakte sowie andere Medikamente auf Basis von Cannabinoiden sind somit verschreibungsfähige Medikamente.
Die Verordnung kann dabei entweder über ein Privatrezept erfolgen (der/die Patient:in trägt dann die Kosten selbst) oder nach erfolgreicher Antragstellung von der Krankenkasse übernommen werden.
Inhalt:
Key Facts:
Seit 2017 dürfen alle niedergelassenen Ärzte, außer Zahn- und Tierärzte, medizinisches Cannabis verschreiben. So sollen Patient:innen mit schwerwiegenden Erkrankungen besser versorgt werden. Verordnet werden können Cannabisblüten, Cannabisextrakte oder cannabisbasierte Fertigarzneimittel.
In diesem Artikel erfahren Sie, wann medizinisches Cannabis verschrieben werden kann und unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse die Kosten übernimmt.
Durch Cannabis wird in den seltensten Fällen eine Heilung erreicht – allerdings können Beschwerden gelindert und die Lebensqualität gesteigert werden. Bisher gibt es keine genauen Indikationen, bei denen Cannabis verordnet werden kann. Ob eine Behandlung mit medizinischem Cannabis sinnvoll ist, entscheiden die behandelnden Ärzt:innen in enger Abstimmung mit den Patient:innen.
Die Verschreibung des medizinischen Cannabis erfolgt über ein Betäubungsmittelrezept. Lassen sich die Patient:innen das Cannabis-Rezept als Privatrezept ausstellen, müssen sie die Kosten selbst tragen. Alternativ können diese auch eine Kostenübernahme beantragen, indem sie einen Antrag auf Kostenübernahme an die Krankenkasse stellen.
Im Upload-Bereich können Sie ganz bequem Ihr gültiges Cannabisrezept als Scan oder Foto hochladen. Um eine problemlose Kommunikation zu ermöglichen können Sie dort außerdem eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu hinterlegen.
Wir prüfen Ihr Rezept und die Verfügbarkeit der verschriebenen Arzneimittel. Sie erhalten von uns per E-Mail ein unverbindliches Angebot mit weiterführenden Informationen. Nach Bestätigung über einen Link in der E-Mail sind Ihre Arzneimittel jetzt für Sie reserviert.
Sie erhalten von uns eine E-Mail mit Auftragsbestätigung und Zahlungsinformationen.
Sie werden außerdem gebeten, uns das Originalrezept per Post zukommen zu lassen. Für den Versand stellen wir Ihnen einen kostenlosen Freiumschlag zum Ausdrucken zur Verfügung.
Hinweis: der Versand erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung des Original-Rezepts und erfolgtem Zahlungseingang.
Nachdem der Arzt oder die Ärztin die Verordnung von medizinischem Cannabis empfohlen hat, können Patient:innen einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse stellen. Der Antrag erfolgt schriftlich und formlos. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin muss dafür außerdem einen Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V ausfüllen. Dieser enthält 10 Fragen und wird dem Antrag an die Krankenkasse beigelegt.
Ein Antrag auf Kostenübernahme von medizinischem Cannabis muss gut begründet sein. Das ist mitunter nicht ganz einfach, da es in einigen Bereichen noch nicht ausreichende belastbare Studien zu medizinischem Cannabis gibt. Lesen Sie in unserem weiterführenden Artikel, was Sie beim Antrag auf Kostenübernahme beachten sollten.
Ob die Kosten der Behandlung mit medizinischem Cannabis übernommen werden, entscheidet die Krankenkasse. Als Grundlage dient § 31 Abs. 6 im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB 5).
Demnach haben Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit getrockneten Cannabisblüten, Cannabisextrakten oder cannabisbasierten Fertigarzneimitteln:
Eine Ablehnung darf laut Gesetz nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Da die Voraussetzungen recht allgemein formuliert sind, liegt die Entscheidung darüber in der Praxis aber im Ermessensspielraum der Krankenkasse. Bei Ablehnung kann es gegebenenfalls Sinn ergeben, Widerspruch einzulegen.
Bei Anträgen im Rahmen einer Palliativversorgung muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Tagen eine Entscheidung fällen. Andernfalls hat sie in der Regel 3 Wochen nach Eingang des Antrags Zeit, um über die Kostenübernahme zu entscheiden. Häufig beauftragen die Krankenkassen auch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) mit der Prüfung. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf insgesamt 5 Wochen.
Seit 2017 wurden von rund 70.000 Kostenübernahmeverfahren knapp 60 Prozent genehmigt (Stand: Mai 2021). Im Unterschied zu den gesetzlichen Versicherern besteht bei den privaten Krankenkassen kein Genehmigungsvorbehalt. Heißt: Auch hier können Anträge abgelehnt werden, aber die Hürden für eine Kostenübernahme sind womöglich niedriger. Das ruft von einigen Seiten Kritik hervor, da gerade schlechter situierte Patienten oftmals nicht die Möglichkeit haben, die Therapie selbst zu bezahlen und demnach auf eine Übernahme der Kosten angewiesen sind.
Ob Selbstzahler oder nicht – die Verschreibung von medizinischem Cannabis erfolgt immer über ein Betäubungsmittelrezept, auch BtM-Rezept genannt. BtM-Rezepte werden für Medikamente verwendet, deren Abgabe und Verwendung besonders kontrolliert werden.
Im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gelten Stoffe oder Zubereitungen unter anderem dann als Betäubungsmittel, wenn sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in Verdacht stehen, Abhängigkeiten zu erzeugen. Unter das Gesetz fallen aber auch Stoffe, die auf anderem Wege die Gesundheit gefährden können oder aus denen ein Betäubungsmittel hergestellt werden kann.
Patienten müssen das BtM-Rezept innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung bei der Cannabis Apotheke vorlegen. Auf einem Betäubungsmittelrezept für Cannabis müssen die Darreichungsform, ggf. die Cannabissorte sowie die Dosierung genau angegeben sein.
Die Verordnung mit dem etwas sperrigen Namen ist auch als BtMVV bekannt. Darin sind für Cannabis laut Fassung aus dem Mai 2021 folgende Höchstverschreibungsmengen festgelegt:
Die Höchstverschreibungsmengen beziehen sich auf 30 Tage. Ärzte dürfen diese nur in begründeten Einzelfällen überschreiten, müssen das Rezept dann beim Ausstellen aber mit dem Hinweis „A“ versehen.
Neben Cannabisblüten und Cannabisextrakten, die jeweils eine Vielzahl verschiedener wirksamer Substanzen enthalten können, sind in Deutschland auch Cannabinoide als Einzelwirkstoffe zugelassen. Einer davon ist Dronabinol, dessen Wirkstoff THC entspricht. Dronabinol wird meist synthetisch, also ohne die Cannabispflanze, oder halbsynthetisch hergestellt.
In Deutschland ist Dronabinol nur als Rezepturarzneimittel verfügbar. Das heißt, es wird in der Apotheke eigens in der richtigen Dosierung angemischt. In der Regel handelt es sich dabei um eine ölige Lösung, die tropfenweise oral eingenommen wird.
Dronabinol wird zum Beispiel begleitend zu Chemotherapien eingesetzt, da es antiemetisch wirken, also Brechreiz mindern und Erbrechen verhindern kann. Bei Aids-Patienten soll es gegen Gewichtsverlust und Appetitlosigkeit helfen.
Auch bei bestimmten Arten von chronischen Schmerzen könnte Dronabinol Wirkung zeigen: In einer Studie mit Multiple-Sklerose-Patienten zeigte sich durch Dronabinol eine signifikante Verbesserung sogenannter zentraler Schmerzen.
Die Behandlung mit medizinischem Cannabis könnte für einige Patient:innen großes Potenzial bieten. Gleichzeitig wäre es ein Fehler, Cannabis als Patentlösung zu sehen. Genau wie bei jedem anderen Medikament ist die Behandlung in manchen Fallen mehr, in anderen weniger sinnvoll.
Vorteile, Risiken und Nebenwirkungen von medizinischem Cannabis sollten im Einzelfall genau abgewogen werden. Ob letzten Endes Cannabis oder eine andere Behandlungsoption empfohlen wird, entscheiden die behandelnden Ärzt:innen im engen Dialog mit den Patient:innen.
Quellen:
Artikel der Techniker Krankenkasse: Cannabis: Medizin für Schwerkranke – Darreichungsformen und Dosierung
Randomisierte kontrollierte Studie zu Dronabinol bei MS-Patienten mit zentralen Schmerzen: Does the cannabinoid dronabinol reduce central pain in multiple sclerosis? Randomised double blind placebo controlled crossover trial (Svendsen, Jensen, Bach, 2004)
Pressemitteilung des Instituts für Suchtforschung der Frankfurt University of Applied Sciences: "Cannabis-als-Medizin"-Gesetz: Bundestagsabgeordnete und Wissenschaftler*innen fordern Nachbesserungen