Ärzt:innen, die Medizinalcannabis verschreiben, können ihren Patient:innen einen sogenannten Cannabisausweis ausstellen. Dieser ist zwar kein rechtlich bindendes Dokument, kann aber im Zweifel mehr Klarheit schaffen.
Da der Cannabisausweis kein offizielles Dokument ist, gibt es auch kein standardisiertes Format. Grundsätzlich geht es darum, der ausweisführenden Person eine ärztliche Verordnung von Medizinalcannafbis zu bescheinigen. Der Ausweis wird dementsprechend vom behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin ausgestellt.
Übrigens: Der Cannabisausweis gilt natürlich unabhängig von der Darreichungsform, also für Cannabisextrakte ebenso wie für Cannabisblüten und andere Cannabisarzneimittel. Er ließe sich daher korrekterweise auch als Cannabinoidausweis bezeichnen.
Die bestimmungsgemäße Einnahme eines Arzneimittels stellt keine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, wenn es für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde. Das ist in § 24a Absatz 2 StVG geregelt und wird auch als „Arzneimittel- oder Medikamentenprivileg” bezeichnet. Anders als beim illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln (zu denen auch Cannabis gehört), wird eine Fahreignung nach Einnahme von verordneten Arzneimitteln nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das ist nur dann der Fall, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt (Anlage 4 Nr. 9.6.2 FeV). Patient:innen müssen ihre Leistungsfähigkeit vor diesem Hintergrund vor jeder Fahrt selbstkritisch einschätzen.
Mit dem Cannabisausweis kann der Arzt zwar eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis mit Stempel und Unterschrift bescheinigen – rechtlich bindend wird der Ausweis damit aber trotzdem nicht. Ob und inwiefern dieser also bspw. in einer Verkehrskontrolle als „offiziell” wahrgenommen und akzeptiert wird, bleibt ungewiss. Erfahrungen von Patient:innen zeigen jedoch, dass die Vorlage eines Cannabisausweises die Situation vor Ort zumindest besser erklären, und damit oft auch entspannen kann.
Darüber hinaus wird allen Medizinalcannabis-Patient:innen empfohlen, stets eine Kopie des aktuellen (!) Cannabisrezeptes (BtM-Rezeptes) mit sich zu führen.
Der Gesetzgeber schließt eine Teilnahme am Straßenverkehr durch Cannabis-Patient:innen nicht grundsätzlich aus, sie ist jedoch an einige Bedingungen geknüpft. Insbesondere sollen Patient:innen, deren Dosis noch eingestellt oder angepasst wird, grundsätzlich vom Führen eines Kraftfahrzeugs absehen. Wann diese Phasen abgeschlossen sind, sollte immer mit dem Arzt / der Ärztin abgeklärt werden. Außerdem hat jede/r Patient:in vor jedem Fahrtantritt die Pflicht, die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr kritisch zu hinterfragen und wird somit auch persönlich in die Verantwortung genommen. Mehr über die Wirkung von Medizinalcannabis erfahren sie hier.
Ein einheitliches Format gibt es beim Cannabisausweis nicht. Welche Angaben dort im Einzelnen aufgeführt werden, kann also variieren.
In Anlehnung an ähnliche Dokumente, die bereits seit Längerem von Patient:innen geführt werden, denen z. B. Opiate verordnet werden, kann der Cannabisausweis rechtliche Hinweise bzw. Text enthalten, der über die rechtliche Situation (insb. im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr) informiert. Außerdem können genaue Angaben zur Medikation gemacht werden, wie z. B.: um welche(s) Arzneimittel es sich im Einzelnen handelt (Cannabisblüten, Cannabisextrakt, Dronabinol oder andere) und wie bzw. in welchem Rhythmus die Einnahme erfolgen soll.
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